Die Novellierung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bringt bedeutende Änderungen für Fahrzeughalter und Tuning-Enthusiasten mit sich. Insbesondere betrifft dies die Nutzung von Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3 StVZO. Denn der Wegfall der Teilegutachten hat direkte Auswirkungen auf die Eintragung von Fahrzeugteilen und Fahrzeugumbauten.
Teilegutachten sind Prüfzeugnisse, die bestätigen, dass bestimmte Fahrzeugteile den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie ermöglichen es, Änderungen am Fahrzeug durchzuführen, ohne jedes Mal eine aufwendige Einzelabnahme zu beantragen. Bisher konnten Fahrzeughalter mit einem Teilegutachten und einer entsprechenden Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO ihre Umbauten legalisieren.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19. Juni 2024 wurden neue Regelungen eingeführt, die das bisherige System der Teilegutachten schrittweise abschaffen. Infolgedessen wurden diese Änderungen durch die 56. Verordnung zur Änderung der StVZO umgesetzt.
Nach Ablauf dieser Fristen ist die Nutzung von Teilegutachten für die Eintragung von Fahrzeugteilen jedoch nicht mehr zulässig. Stattdessen müssen Einzelabnahmen gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO durchgeführt werden, was mit höheren Kosten und einem erhöhten Aufwand verbunden ist.
Für Fahrzeughalter bedeutet dies, dass man geplante Umbauten durchführen und diese mit Teilegutachten möglichst vor dem 19. Juni 2028 abgenommen werden sollten. Andernfalls ist eine kostenintensivere Einzelabnahme erforderlich. Es ist wichtig zu beachten, dass bereits vorhandene Teilegutachten nach dem 19. Juni 2028 nicht automatisch ihre Gültigkeit verlieren, jedoch nicht mehr für neue Eintragungen verwendet werden können.
Gerade in der Tuning-Szene sind Teilegutachten ein zentraler Bestandteil bei der Legalität von Umbauten. Felgen, Fahrwerke, Spoiler oder Abgasanlagen – viele dieser Änderungen wurden bislang auf Grundlage eines Teilegutachtens eingetragen. Durch den Wegfall dieser Möglichkeit nach dem 19. Juni 2028 wird sich die rechtliche Situation für viele Tuner grundlegend verändern. Denn wer künftig nach diesem Stichtag umbaut, muss mit dem deutlich höheren Aufwand einer Einzelabnahme rechnen. Diese ist nicht nur kostenintensiver, sondern erfordert auch eine tiefergehende technische Bewertung, da keine vorgeprüfte Grundlage (wie das Teilegutachten) mehr vorliegt.
Wenn Sie planen, Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorzunehmen die ein Teilegutachten erfordern, sollten Sie diese möglichst vor dem 19. Juni 2028 durchführen und abnehmen lassen. Dies spart Ihnen Zeit, Geld und Aufwand.
Bei UN-FALL.de in Meerbusch stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als KFZ-Gutachter und Sachverständige zur Seite. Wir führen Änderungsabnahmen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durch und beraten Sie umfassend zu den neuen Regelungen.
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